AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von fabrikneuen Kraftfahrzeugen. 

Stand: 02. Januar 2018

(Die nachstehenden AGB enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften über Verträge im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr.)

I. Allgemeines

1. Verkäufer ist die Trend-Fahrzeuge.de GmbH mit Sitz in Wittlich. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn ihnen der Verkäufer nicht widerspricht.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

3. Die Angaben in den Beschreibungen, Unterlagen und Abbildungen über Leistung, Betriebskosten, Geschwindigkeiten, Gewichts- und Maßangaben, Verbrauch usw. sind keine zugesicherten Eigenschaften, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

4. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

5. Wir unterscheiden zwischen Reisemobil-Bestellungen und EU-Neufahrzeug-Bestellungen. Entsprechendes ist in der Vertragsüberschrift groß angezeigt. Vereinzelt sind Geschäftsbedingen nur für entweder Reisemobile oder EU-Neufahrzeuge gültig, hier wird entsprechend hingewiesen. Sofern kein Hinweis vorhanden ist gelten die Bedingungen für beide Vertragsarten.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder die Lieferung des Fahrzeuges zustande. Der Käufer ist an seine Bestellung höchstens bis 4 Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis 6 Wochen sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage gebunden. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Für den Lieferumfang sind die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers und etwaige Neben- und Änderungsabreden jeweils in Verbindung mit diesen Bedingungen maßgebend. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. EU-Fahrzeuge: EU-Fahrzeuge können von der deutschen Serienausstattung abweichen.

3. EU-Fahrzeuge: Die mitgelieferte Betriebsanleitung ist grundsätzlich in der Sprache des Herkunftslandes des bestellten Fahrzeuges. Reisemobile: Bei Reisemobilen ist die Betriebsanleitung immer in deutscher Sprache.

III. Widerrufsrecht für Verbraucher

1. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

IV. Preis und Zahlung

1. Die Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inkl. der bei Lieferung des Fahrzeuges jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%), Überführungskosten (Wittlich) und Endreinigung. Zusätzlich vereinbarte Nebenleistungen werden gesondert berechnet.

2. Liegen zwischen Abschluss des Kaufvertrages und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate, so hat der Käufer dem Verkäufer eine nach Kaufvertragsabschluss eintretende, vom Verkäufer nachzuweisende Preiserhöhung des Herstellers bis zu einer Höhe von 5% des Bruttokaufpreises zu erstatten. Maßgeblich ist die offizielle Preisliste des jeweiligen Herstellers. Im Falle einer Preissenkung des Herstellers hat der Käufer Anspruch auf eine entsprechende Anpassung des Kaufpreises.

3. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen gemäß Ziffer IV.1 sind vor Übergabe des Kaufgegenstandes (Gefahrübergang) und nach Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat in bar oder durch Überweisung zu erfolgen. Im Falle der Überweisung ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang der Zahlung auf dem vom Verkäufer in der Rechnung aufgeführten Konto maßgeblich. Skonto oder sonstiger Nachlass wird nicht gewährt.

4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter Aufrechterhaltung seiner Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten.

5. Zur Aufrechnung sowie zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur befugt, wenn die von ihm geltend gemachten Forderungen nicht vom Verkäufer bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Der Käufer ist mit einer Aufrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer durch den Verkäufer einverstanden.

V. Lieferzeit

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss (II.1)

2. Bei höherer Gewalt verlängert sich die Lieferzeit angemessen, auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegende unvorhersehbare Ereignis, durch das der Verkäufer ganz oder teilweise an der Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung gehindert wird, einschließlich der Nichtbelieferung von Vorlieferanten, Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen sowie nicht vom Verkäufer verschuldete unvorhersehbare Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen.

3. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Verkäufer kommt nicht in Verzug, solange der Käufer nicht die ihm obliegenden, vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.

4. Selbstbelieferungsvorbehalt: Werden wir selbst aus bekannten oder unbekannten Gründen ohne unser Verschulden nicht von unserem Lieferanten beliefert, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.

5. Werden wir von unserem Lieferanten nicht beliefert, informieren wir den Käufer unverzüglich darüber und erstatten ihm unverzüglich eventuell schon erbrachte Gegenleistungen.

VI. Abnahme, Gefahrenübergang und Übergabe des Liefergegenstandes

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab dem auf der Übernahmeinformation genannten Bereitstellungstag abzunehmen.

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

3. Bei Übergabe festgestellte Mängel die unter die Hersteller-Garantie fallen, berechtigen den Käufer nicht zur Abnahmeverweigerung oder Nachbesserung durch den Verkäufer. Garantiemängel, Produktionsfehler etc. müssen ausschließlich beim jeweiligen Hersteller angemeldet werden. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt im Kundenauftrag Garantieansprüche beim Hersteller anzumelden und zu beheben. Es gelten die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Verkäufer gibt keinerlei zusätzlichen Garantien ab.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

3. Der Käufer darf während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.

4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz der Zulassungsdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil II oder COC-Papier) dem Verkäufer zu.

5. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer und seine Unternehmensgruppe bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Käufer um mehr als 25%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

VIII. Sachmängel und Haftung

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

2. EU-Fahrzeuge: Auf Grund des erheblichen Preisunterschiedes können Fahrzeuge vereinzelt eine ausländische Export Tageszulassung erhalten. In diesem Falle ist ein vorzeitiger Garantiebeginn möglich. Reisemobile: Sofern nicht anders angegeben handelt es sich um Fahrzeuge ohne Zulassung und der Garantiebeginn wird auf das Erstzulassungsdatum festgelegt.

3. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:

a. Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.

c. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

d. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

5. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

6. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist.

7. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

8. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

9. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

10. Vebrauchs- und CO²-Angaben: Es gelten die jeweils gültigen Angaben der Hersteller. Für diese Angaben übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung auf Richtigkeit. Die Hersteller sind nicht verpflichtet dem Verkäufer detailliertere Informationen zu übermitteln, sodass der Verkäufer nur die öffentlich vermarkteten Werte angeben kann. 

11.Kraftstoffverbrauchs- und Emissionsangaben werden gemäß der PKW-Energiekennzeichnungsverordnung nach NEFZ angegeben, für die Kraftfahrzeugsteuer ist seit dem 01.09.2018 der CO-2 Wert nach WLTP bindend:                                                                                                   „Ab dem 1. September 2017 werden bestimmte Neuwagen nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge (World Harmonised Light Vehicle Test Procedure, WLTP), einem neuen, realistischeren Prüfverfahren zur Messung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen, typgenehmigt. Ab dem 1. September 2018 wird das WLTP den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ), das derzeitige Prüfverfahren, ersetzen. Wegen der realistischeren Prüfbedingungen sind die nach dem WLTP gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte in vielen Fällen höher als die nach dem NEFZ gemessenen“.

IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, ist für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ausschließlicher Gerichtsstand Wittlich.

2. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenverkauf (CISG-„Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.